Browsing by Author "Eren, Fikret"
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Item 3444 sayılı Kanun'la değiştirilen Medeni Kanun'un 24 ve 24 a, Borçlar Kanunu'nun 49 uncu maddelerine göre, kişilik hakkının ihlalinden doğan manevi tazminat talebinin hukuki niteliği ve şartları(Sosyal Bilimler Enstitüsü, 1989) Akbulut, Çiğdem; Eren, Fikret; HukukItem Değerli bir bilim adamına, erdemli bir dosta(2007) Eren, FikretItem Franchise sözleşmesi(Fen Bilimleri Enstitüsü, 1996) Kırca, Çiğdem; Eren, Fikret; HukukItem Genel işlem şartları ve içerik sınırları(Sosyal Bilimler Enstitüsü, 1993) Oğuz, Cemal; Eren, Fikret; HukukAGB sind vor ihrer Einbeziehung in Einzelvertrâge rechtlich irrelevant. Unser geltendes Recht kennt keine Befugnis zur überindividuellen Gestaltung von Vertragsbedingungen. Man kann die AGB weder Quasi Normen noch iiberindividuelle Besttimungen gualifiziert werden. Im Verhaltnis zu den Individuellvereinbarungen sind sie zweitrangig. Wir haben auch festgestellt dass, die Geltung der AGB für einzelne Vertragsverhâltnisse auf rechtsgeschâftlicher Grundlage beruht und durch das Prinzip der Vertrags freiheit gedeckt wird. Indessen setzt Einbeziehung von AGB in Individialvertrâge eine Einbeziehungsvereinbarung vor. İm Vierten Teil der These haben wir dargestellt dass, die Einbezilhungsvereinbarung inhaltnich auf die Ausgestaltung der Individualabreden beschrânkt. Nur diejenigen Klauseln werden von der Einbeziehungsvereinbarung erfasst, die im Einklang mit den Individuelabreden Stehen. In AGB euthaltene Schriftformklauseln können den mündlichen getroffen Vereinbarung der Parteien die Rechtswirksamkeit nicht nehmen. Werden einzelne Klauseln nicht zum Inhalt von den Parteien abgeschlossenen Individualvertrages, ergibt sich dies aus einer Auslegung der Einbeziehungsvereibarung. Das Problem der Teilnichtigkeit stellt sich nicht. - Lâsst eine Klauseln bei Vernünftiğer Auslegung mindestens zwei Deutungen zu, liegt eine Objektive Unklarheit der AGB vor. Der artige Unklarheiten gehen zu Lasten desjenigen, der die Einführung der AGB in125 den vertrag veranlasst hat. Man muss die dem Kunden günstigere Auslegung wahlen. - İm letzten Abschnitt, endscheidet wir uns dazu, dass Der Problembereich der Inhaltsgrenzen gehört zum Problem der Vertragsauslegung Eine Kompetz der Gerichte zur Korrektur der unter Einbeziehung von AGB geschlossenen Vertrâge ist abzulehnen. Eine Auslegungsgrundsatz, die Auslegung von AGB habe ohne Berücksichtigung derUmstânde ist abzulehnen. ;:ı^^;,;\.;-;^;^1VK-v':!/.'-*^v;.'#' '>-'.''?Item Satım sözleşmesinde satıcının ayıba karşı tekeffülden doğan sorumluluğu(Sosyal Bilimler Enstitüsü, 1994) Erbay, İsmail; Eren, Fikret; HukukHâtte er den Mangel gewohnlicherweise erkennen müssen, bedarf es aber einer Zusicherung des Verkâufers. 5) Der Mangel muss vor Gefahrübergang vorhanden gewesen sein. 6) Der Kâufer muss seine Untersuchungs-und Anzeigeoblien- genheit erfullt haben. Die Untersuchungs-und Anzeigeobliegenheit ist keine Schult des Kâufers, sondern eine Voraussetzung, urn von seinen gesetzlic- hen Rechten profitieren zu können. Der Kâufer kann, wenn der Verkâufer wegen eines Sachman- gels haftbar ist, Wandelung oder Minderung verlangen. Die Rechts- natur des Wahlrechts des Kâufers ist die eines Gestaltungsrehctes. Ausserdem kann der Kâufer bei einem Gattungskauf auch Nachlie- ferung eines mangelfreien Gutes der gleichen Gattung verlangen. Ein gesetzliches Nachbesserungsrecht des Kâufers gibt es nicht. Wenn aber vertraglich ein Nachbesserungsrecht ausbedungen ist, nach Handelsgewohnheitsrecht ein derartiges Recht anerkannt ist oder es nach Art.2 tZGB einen Rechtsmissbrauch darstellen wurde, wenn der Kâufer nicht Nachbesserung verlangen wtirde, kann von einem Nachbesserungsrecht des Kâufers die Rede sein. Diese Rechte kann der Kâufer nach Art. 207 tOR innerhalb eines Jahres nach Übergabe verlangen. Die in Art. 207 tOR geregelte Jahresfrist ist keine Rechtsverwirkungs-, sondern eine Verj âhrungsfrist. m ı» m mu236 zweite Ausnahme liegt dann vor, wenn die Lieferung einer ungenügenden Menge nach den subjektiven Mangelkriterien be- wirkt, dass die Sache als mangelhaft zu bewerten ist. Bei Lieferung eines aliud werden nicht die Bestimmung der Sachmângelhaftung, sondem die Art. 96 ff. t OR(Nichterfüllung) an- gewandt. Die Sachmângelhaftung des Verkâufers ist von sekundarer und ergânzender Rechtsnatur. Die Rechtsnormen der Sachmângelhaftung sind nicht bindend, sondern dispositiv. Daher können die Vertragsparteien durch Vertrag diese Haftung sowohl abbedingen als auch beschrânken oder ausweiten. Die Regeln der Sachmângelhaftung stehen mit den Normen bezüglich der Schlechterfüllung (Art.96 ff. tOR), Willensmangeln (Art.23 ff. tOR), unerlaubter Handlung (Art.41 ff. tOR) und culpa in contrahendo in kumulativer Anspruchskonkurrenz. Die Sachmângelhaftungsnormen werden bei Fahrnis- îmmobilien-und Tierkâufen, bei Distanzkâufen und Versteige- rungskâufen angewandt. Zur Auslösung der Sachmângelhaftung des Verkâufers bedarf es folgender Voraussetzungen : 1) Vorhandensein eines gültigen KaufVertrages. 2) Mangelhaftigkeit der verkauften Sache 3) Erheblichkeit des Mangels. 4) Der Mangel muss dem Eâufer unbekannt gewesen sein.237 Hâtte er den Mangel gewohnlicherweise erkennen müssen, bedarf es aber einer Zusicherung des Verkâufers. 5) Der Mangel muss vor Gefahrübergang vorhanden gewesen sein. 6) Der Kâufer muss seine Untersuchungs-und Anzeigeoblien- genheit erfullt haben. Die Untersuchungs-und Anzeigeobliegenheit ist keine Schult des Kâufers, sondern eine Voraussetzung, urn von seinen gesetzlic- hen Rechten profitieren zu können. Der Kâufer kann, wenn der Verkâufer wegen eines Sachman- gels haftbar ist, Wandelung oder Minderung verlangen. Die Rechts- natur des Wahlrechts des Kâufers ist die eines Gestaltungsrehctes. Ausserdem kann der Kâufer bei einem Gattungskauf auch Nachlie- ferung eines mangelfreien Gutes der gleichen Gattung verlangen. Ein gesetzliches Nachbesserungsrecht des Kâufers gibt es nicht. Wenn aber vertraglich ein Nachbesserungsrecht ausbedungen ist, nach Handelsgewohnheitsrecht ein derartiges Recht anerkannt ist oder es nach Art.2 tZGB einen Rechtsmissbrauch darstellen wurde, wenn der Kâufer nicht Nachbesserung verlangen wtirde, kann von einem Nachbesserungsrecht des Kâufers die Rede sein. Diese Rechte kann der Kâufer nach Art. 207 tOR innerhalb eines Jahres nach Übergabe verlangen. Die in Art. 207 tOR geregelte Jahresfrist ist keine Rechtsverwirkungs-, sondern eine Verj âhrungsfrist.Item Sorumluluk hukuku açısından uygun illiyet bağı teorisi(Ankara : Ankara Üniversitesi Hukuk Fakültesi, 1975) Eren, Fikret